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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule

1. Bestandteil der Fahrausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht in deutsch.

1.1 Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird auf Grund hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind. Der EU-Führerschein wird unter den in Europa geltenden Gesetzen und Bestimmungen gemacht.

1.2 Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

2. Entgelte Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren Entgelte haben denen durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste für Führerschein-Bewerber auf der Homepage www.eu-fahrschulcenter.de zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung.

2.1 Preisänderungen, Preisstetigkeit

Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als vier Monaten seit Vertragsabschluß fällig werden.

3. Grundbetrag und Leistungen

3.1 Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlichen Vorprüfungen.

3.2 Erhebung v. Teilbeträgen bei Nichtbestehen der theoret. oder praktischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Betrag zu berechnen.

3.3 Entgelte für Fahrstunden und Leistungen

3.3.1 mit dem Entgelt für die Fahrstunden von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:

die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie der Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

3.4 Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunde in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

3.4 Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung

3.4.1 Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung wird abgegolten:

Die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4.1 Zahlungsbedingungen

soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Festpreis bei Abschluss des Ausbildungsvertrages in bar fällig.

4.2 Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

4.3 Entgeltentrichtung bei Fortsetzung

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche und weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3.1 Abs. 2) ist vor Beginn der selben zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Gründen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler:

5.1.1 trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

5.1.2 den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

5.1.3 wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

6.1 Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlaßt zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes

Entgelt zu:

6.1.1 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt;

6.1.2 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt;

6.1.3 der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.

7.1 Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die angewendete Fahrzeit zum Fahrstundenersatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn der Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

7.2 Wartezeiten und Verspätungen

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 20 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 20 Minuten, so braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3.1 Absatz 3).

7.3 Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrlehrer nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8.1 Ausschluß vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

8.1.1 Wenn er unter dem Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;

8.1.2 Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

8.2 Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9.1 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10.1 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

10.2 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder –prüfung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muß der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11.1 Abschluß der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie Überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrlehrerG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluß der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).

11.2 Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers, sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder angefallener Gebühren verpflichtet.

12.1 Die Haftung ist ausgeschlossen bei:

* Falschen Angaben im Anmeldeformular (z.B. Speerfrist oder besitz eines Führerscheins)
* Unmöglichkeit der Leistung aus technischen oder persönlichen Gründen
* zeitliche Verzögerungen die zum einen durch Dritte oder zum anderen durch
die im Eu-Ausland zuständigen Behörden verursacht werden.
* Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

13.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort & Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule, nachfolgend genannt:

Name: Tadeusz Tarnowski // fahrschulepolen
Straße: KARKONOSKA 10
PLZ/Ort: 58 550 KARPACZ
Polen

14.1 Salvatorische Klausel
Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und Gültigkeit davon unberührt.

 

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